Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sistems GmbH

1. Grundlagen und Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftigen – geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Die Parteien werden im Folgenden als „SISTEMS“ und als „Kunden“ bezeichnet.

Die Rechte des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SISTEMS GmbH (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch die SISTEMS GmbH sowie für Verträge über den Verkauf und Lieferung von Waren durch die SISTEMS GmbH. Der Inhalt von Dienstleistungen (Leistungsbeschreibungen) wird in den einzelnen Dienstleistungsangeboten bzw. Produktbeschreibungen und in den vorliegenden AGB spezifiziert. Für den Fall, dass in den Dienstleistungsverträgen oder ihren Anlagen Regelungen von diesen AGB abweichen, gehen die Regelungen in den Dienstleistungsverträgen diesen AGB vor.

Der Kunde ist – bis zu seinem schriftlichen, bei uns eingehenden Widerruf – einverstanden, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderliche personenbezogene Daten erfassen, speichern und verarbeiten.

2. Vertragsschluss beim Verkauf von Waren

Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht, an Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Leistungsdaten, auch in Angaben der Lieferwerke, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.

Mit der Bestellung einer Ware – auch auf elektronischem Wege – erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, elektronisch oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Die bloße Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Übersteigen die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.

Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen.

Die Lieferung ist vom Kunden unverzüglich bei Empfang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen.

Die Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bedarf der Schriftform.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen sonstige Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die wir oder unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, ist die hiervon betroffene Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Verzögerung, Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.

Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen und eine Transportsicherungspauschale zu berechnen.

Von uns gelieferte mangelfreie Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.

4. Leistungserbringung bei Dienstleistungen

Der Inhalt von Dienstleistungen (Leistungsbeschreibungen) wird in den einzelnen Dienstleistungsangeboten bzw. Dienstleistungsverträgen spezifiziert.

Zusätzliche Wünsche des Kunden, die nicht in den einzelnen Dienstleistungsangeboten enthalten sind, gelten als zusätzlicher Auftrag.

Die Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Wünscht ein Kunde eine Änderung, hat er dies demzufolge bei SISTEMS schriftlich zu beantragen. SISTEMS teilt dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich mit, ob sie den Antrag annimmt. Im Falle einer Ablehnung

5.  Informations- und Mitwirkungspflichten des Kunden bei Dienstleistungen

Der Kunde hat SISTEMS alle Informationen zu geben, die benötigt werden, um die Dienstleistungen erbringen zu können. Er zeigt insbesondere sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemäße Erfüllung gefährden können.

Der Kunde stellt sicher, dass nicht von der SISTEMS gelieferte Dienstleistungen (z. B. Wärmebedarfsberechnungen, Raumabmessungen usw.) und Materialien den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Der Kunde benennt zentrale Ansprechpartner für SISTEMS, der die Verbindung zu den einzelnen Bereichen des Kunden koordiniert.

SISTEMS benennt ihrerseits ebenfalls einen zentralen Ansprechpartner für den Kunden. Dieser koordiniert die Verbindung zu den einzelnen Betrieben der SISTEMS, welche an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt sind.

Der Kunde gewährt SISTEMS Zugang zu dem entsprechenden Bauvorhaben, um die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Dienstleistungen zu ermöglichen. Der Kunde hat SISTEMS die zur Bereitstellung der Dienstleistung erforderlichen Einrichtungen und Räumlichkeiten zugänglich zu machen.

6. Einstellungen der Leistungen

SISTEMS ist berechtigt, ihre Leistungen einstweilen einzustellen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag nicht nachkommt.

Der Kunde hat bei Leistungseinstellung durch die SISTEMS keinen Anspruch auf teilweise Erstattung von Gebühren. Das Recht der SISTEMS zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten.

7. Ausführung von Dienstleistungen durch Dritte

SISTEMS ist berechtigt, ihre Dienstleistungsverpflichtungen durch Dritte ausführen zu lassen. In diesem Fall haftet SISTEMS nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

8. Gewährleistung

Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Mangelhafte Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt alle Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen gewährleistet SISTEMS dem Kunden eine getreue und sorgfältige Ausführung ihrer Leistungen.

Ist ein Mangel der erbrachten Leistung auf höhere Gewalt oder Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) des Kunden zurückzuführen, besteht kein Anspruch auf Preisminderung.

9. Haftungsbeschränkungen bei Warenlieferungen und Dienstleistungen

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Sistems haftet bei der Erbringung von Dienstleistungen insbesondere nicht für:
- Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung von Daten, anormale Betriebsbedingungen oder ähnliches zurückzuführen sind;
- Schäden, die durch höhere Gewalt, Streiks, Stromausfälle, Betriebs- oder Netzstörungen verursacht werden;
- den Inhalt der Information oder Daten, die der Kunde zur Erbringung der Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Siehe 7. Mitwirkungspflichten des Kunden;
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafte oder unvollständige Informationen, Unterlagen oder Materialien durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.

Der Kunde ist haftbar für Schäden an der am Kundenstandort untergebrachten Sistems-eigenen Ausrüstung, die durch Einwirkungen von Feuer, Wasser, Explosionen sowie Diebstahl, vorsätzlich oder durch anderweitige fahrlässige Handlungen entstehen.

Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

10. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Die Preise für Dienstleistungen werden zwischen den Parteien im individuellen Vertrag festgesetzt und verstehen sich in Euro. Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen, die SISTEMS im Zusammenhang mit den Dienstleistungen zu entrichten haben, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Rechnungsstellung kommt der am entsprechenden Tag gültige Mehrwertsteuersatz zum Tragen. Sofern nicht anders vereinbart, stellt SISTEMS die angefallene Vergütung monatlich in Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

Die Pflicht zur Bezahlung der vereinbarten Dienstleistungen beginnt mit der Annahme der Dienstleistung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden.

Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet, Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben, die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest- und  Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur zu, wenn sie sich aus demselben Rechtsgeschäft herleiten, es sei denn, die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

Bei Zahlungsverzug, bei Kündigung des Warenkreditversicherungsschutzes durch den Warenkreditversicherer und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden können wir von allen Verträgen zurücktreten und Schadensersatz verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gelieferte Ware in Besitz nehmen, Sicherheiten fordern, gestellte Sicherheiten verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen. Wir können Daten an berechtigte Dritte weitergeben sowie weitere Verzugsschäden einschließlich der Verzugszinsen geltend machen.

Anschriftenänderungen, Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände unseres Kunden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung aller bestehenden Verträge zu verweigern.

11. Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung unser Eigentum. Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Werkvertrag, Vermietung, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich Nebenforderungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, ihnen die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher und verlängerter) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer / Besteller erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen  Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt nur, solange kein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt ist, und soll sonst nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

Bei nicht unwesentlichem vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu verlangen.

Anderweitige Sicherheitsleistungen des Kunden bleiben unberührt.

12. Höhere Gewalt

Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und die betroffene Vertragspartei dies unverzüglich anzeigt und alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt. Diese Bestimmung entbindet den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung, seinen vertragsgemäßen Zahlungen nachzukommen, wenn SISTEMS ordnungsgemäß geleistet hat.

13. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen in Ausführung des Dienstleistungsvertrages zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit über Angelegenheiten – z. B. offengelegte Pläne, Muster, Zeichnungen, Gewerbe- oder Betriebsgeheimnisse, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse – erhalten, streng vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich, solche vertraulichen Informationen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei außerhalb des Vertragsverhältnisses zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, welche die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat bzw. erhält oder die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich, ohne dass der Veröffentlichung eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht zugrunde liegt, allgemein bekannt wurden.

Diese Verpflichtung bleibt für beide Parteien nach Beendigung des individuellen Vertrages für weitere fünf Jahre bestehen.

SISTEMS ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der zur Anwendung kommenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten zu lassen.

Im Falle, dass der Kunde einen Förderbeitrag erhält, ermächtigt er Systems, seine Angaben zwecks Abrechnung an Dritte weiterzugeben.

14. Abtretungsverbot

Der Kunde kann Ansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis von SISTEMS an Dritte abtreten.

15. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Unsere Datenschutzbestimmungen können Sie unter www.sistems.de/datenschutz abrufen

Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.